AGB Folkebootcharter

Vertragspartner

Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer geschlossen. Der Vertrag besteht aus dem vom Charterer signierten Vertragsformular und der schriftlichen Bestätigung durch den Vercharterer.

Pflichten des Vercharterers

1. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, seetüchtig und voll getankt übergeben. Der Charterpreis schließt ein: Nutzung der Yacht, ihrer Ausrüstung sowie   die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligung (je Schadensfall) der Vollkaskoversicherung ist im Erlebensfall durch den Charterer zu tragen. Sie beträgt € 500,-.

2. Die Übergabe der Yacht erfolgt samstags (Wochencharter) zwischen 12:00 und 14:00 Uhr (oder nach Wunsch später) im vereinbarten Ausgangshafen. Der Zeitpunkt der Übernahme der Yacht durch den Charterer kann sich auf Grund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben. Eine Zeitdifferenz von bis zu sechs Stunden gilt hierbei als vereinbart. Die Rücknahme der Yacht erfolgt Samstag Morgen 9:00 Uhr. Wochenendcharter gehen von Freitag 12:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

3. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. Havarie, Seeuntüchtigkeit in Folge von Unfall bei dem Vorcharter, etc.) kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen.

4. Der Vercharterer haftet nicht für an Bord vergessene Gegenstände sowie für entstandene Schäden an Wertgegenständen (wie Notebooks, Kameras, Handys etc.) durch Wasser.

Der Charterkunde versichert und verpflichtet sich zu folgenden Punkten:

1. Die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.

2. Die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen und dem Vercharterer namentlich zu nennen. Der Besitz eines österreichischen FB2 oder eines gleichwertigen Befähigungsausweises ist Voraussetzung! Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt werden beziehungsweise grobe Unwissenheit ersichtlich sein, behält sich die meerflair OG das Recht vor in der gecharterten Woche ein eintägiges Skipperträining zum Preis von € 150,- durchzuführen!

3. Die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister oder den zuständigen Behörden vorzunehmen.

4. Die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten.

5. Keine Veränderung am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.

6. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrtgebietes eingehend zu informieren, etc.

7. Bei angesagten Windstärken über sechs Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.

8. Die Yacht am letzten Chartertag bis spätestens 9:00 Uhr im Ausgangshafen in einwandfreiem, gereinigten, aufgeklarten Zustand zur Rücknahme bereit zu halten. Auffüllen der Tanks erfolgt durch den Vercharterer.

9. Bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen (Diebstahl, Beschlagnahme, etc.) unverzüglich telefonisch den Vercharterer zu benachrichtigen. Bei Schäden am Schiff oder an Personen ist ein Protokoll anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes oder Polizei zu sorgen.

10. Im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.

11. Gegebenenfalls zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen.

12. Benzin für den Außenbordmotor auf eigene Rechnung aufzufüllen.

13. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

14. Beanstandungen der Yacht unzuverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.

15. Schwimmwesten und weitere Sicherheitsausrüstungen, welche in ausreichender Zahl zur Yacht gehören, während des Segelns zu tragen.

16. Unter Deck nicht zu rauchen.

17. Unter Deck den Gaskocher nicht zu verwenden.

Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung

1. Reparaturen im Wert von über € 50,- bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen, welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.

2. Der Ölstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad Krängung und entsprechender Welle nicht benutzt werden, da der Motor dann aus dem Wasser tritt und kurzfristig unter starkem Drehzahlanstieg leidet.

Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten.

2. Über den Charterpreis hinausgehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.

3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit  der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.

Haftung des Vercharterers

1. Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.

2. Der Vercharterer haftet nict für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials und elektonischer Instrumente wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.

3. Ansprüche des Charterers infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.

Haftung des Charterers

1. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.

2. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.

3. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadenersatzansprüchen seitens des Vercharterers.

4. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall ist vom Charterer bis zu einer Summe von maximal € 500,- zu tragen und entspricht somit der hinterlegten Kaution. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet.

Ausnahmen hiervon sind ausschließlich durch grobe Fahrlässigkeit entstandene Schäden. Als grobe Fahrlässigkeit sind z.B. Fahren unter Alkoholeinfluss oder Auslaufen bei Sturm zu verstehen.

5. Etwaige Regressansprüche von Folgeschäden werden dem Charterkunden in Rechnung gestellt.

Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers

1. Die Anzahlung des Charterpreises in Höhe von 50 % ist innerhalb von sieben Tagen ab Vertragsabschluss fällig, der Rest vier Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.

2. Für Umbuchungen, soweit diese möglich sind, erhebt der Vercharterer eine Umbuchungsgebühr von € 50,-.

3. Kann der Charterer den Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Bei Rücktritten bis vier Wochen vor Törnbeginn wird die Anzahlung von 50 % der Gesamtgebühren fällig.

Erfolgt die Absage ab vier Wochen vor Reisebeginn, ist die gesamte Gebühr zu zahlen. Gelingt ein Ersatzcharter zu denselben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingskosten zurück. Erfolgt der Ersatzcharter zu geringeren Konditionen, ist die Differenz ebenfalls vom Charterer zu tragen. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.

4. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Bezahlte Raten sind abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 % nur dann zurückzuerstatten, wenn ein Ersatzcharter zu denselben Konditionen gelingt.

Nebenabreden/salvatorische Klausel

1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird

2. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages im übrigen.